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Verein Schweizer Offiziere der kombattanten Verbände

Mitgliedschaft

Voraussetzungen:

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1 Zur Aufnahme in den Verein Schweizer Offiziere der kombattanten Verbände durch den Vorstand vorgeschlagen werden kann, wer folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen vermag:​

  1. Offizier (exklusive Fachoffizier)
  2. Mitglied oder ehemaliges Mitglied folgender Waffengattungen:
    1. Infanterie
    2. Kommando Spezialkräfte
    3. Luftwaffe
    4. Militärische Sicherheit
  3. Folgende Funktion gemäss Dienstbüchlein oder ein gleichwertiger Nachweis einer erfüllten Grundausbildung in dieser Funktion:
    1. Infanterist inkl:
      1. Sensor (Minenwerferbeobachter/Scharf-schütze)
      2. Späher
    2. Infanterieaufklärer
    3. Panzersappeur
    4. KSK-/Infanteriegrenadier
    5. Fallschirmaufklärer
    6. Militärpolizeigrenadier
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  1. Folgende Funktion gemäss Dienstbüchlein oder ein gleichwertiger Nachweis einer erfüllten Grundausbildung in dieser Funktion:
    1. Besatzer (Infanterie oder Panzergrenadier)
    2. Minenwerferkanonier
    3. Sicherungssoldat insbesondere inkl:
      1. Flugplatzsicherungssoldat
      2. FULW-Sicherungssoldat
  2. Grundausbildung, die der allgemeinen sowie funktionsbezogenen Grundausbildung eines Infanteristen gleichgesetzt werden kann. Der Nachweis der Äquivalenz liegt beim Kandidaten.
  3. Nachweis einer fundierten Ausbildung insbesondere in den Bereichen:
    1. Schiessausbildung (NGST/Kurzdistanz)
    2. Schiessausbildung bis Distanz 300m
    3. Häuser- und Ortskampf/Kampf im überbauten Gelände (HOK/KIUG)
    4. Sofortaktionstechniken
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2 Alternativ kann vorgeschlagen werden, wer kumulativ folgende Kriterien erfüllt:
  1. Offizier (exklusive Fachoffizier)
  2. Mitglied oder ehemaliges Mitglied folgender Waffengattungen:
  • Infanterie
  • Panzer
  • Kommando Spezialkräfte
  • Luftwaffe
  • Militärische Sicherheit
  
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​3 In Ausnahmefällen kann der Vorstand zur Aufnahme vorschlagen, wer glaubwürdig machen kann, dass er eine militärische Ausbildung absolviert hat, die mit den Kriterien in §5 Abs. 1 oder §5 Abs. 2 gleichwertig ist.
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4 In Ausnahmefällen kann der Vorstand ebenfalls zur Aufnahme vorschlagen, wer die militärische Ausbildung gemäss §5 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3. nicht vorweisen kann, sich aber in einer anderweitigen, essentiellen Funktion für den Verein engagieren kann.

5 Der Entscheid über die Zulassung zur Aufnahme liegt beim Vorstand.

6 Der Entscheid des Vorstandes kann an der Vereinsversammlung auf Antrag (Traktandum) eines Mitgliedes durch einen Beschluss der Versammlung ersetzt werden. Dazu ist die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.Zur Bearbeitung hier klicken.
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